Unsere Satzung

Förderverein Kinder und Zoo Dortmund e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kinder und Zoo Dortmund e. V.“. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 6431 eingetrage. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1.Der „Förderverein Kinder und Zoo Dortmund V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Dortmunder Zoos nach allen Er soll bei den Mitbürgern, vor allem bei der Jugend, die Liebe zum Tier und zur Natur entwickeln und wahren. Ferner sind Zweck des Vereins der Tierschutz sowie die Umweltbildung und –erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die weitere kindgerechte Ausgestaltung des Zoos sowohl mit pädagogischen Spielgeräten als auch a. mit für Kinder verständlichen Hinweis- und Lehrtafeln.
  • den Neubau von Tieranlagen, die der Jugend neue Tierarten näherbringt
  • den Umbau bestender Tieranlagen, um dem Tierschutz zu genügen

Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:

  • Betrieb einer Informations- und Verkaufshütte im Zoo Dortmund
  • Bildung einer Kindergruppe mit Bildungsangeboten im Bereich Tier- und Umweltschutz sowie der Freizeitbeschäftigung im Zoo Dortmund. Hier sollte speziell auch die Möglichkeit bestehen, mit den Kindern direkt in die Tiergehege zu gehen. Dies geschieht nur im Beisein eines Tierpflegers nach vorheriger Absprache.
  • Veranstaltungen mit Schulklassen im Bereich Tier- und Umweltschutz sowie der Freizeitbeschäftigung im Zoo Dortmund
  • Verkauf von Waren, die es dem Verein ermöglicht, seine Projekte zu verwirklichen.
  • Veranstaltung von kostenpflichtigen Führungen und Vorführungen für alle Altersgruppen, deren Einnahmen es dem Verein erlauben, seine Projekte zu verwirklichen.

Er besteht selbständig und unabhängig neben der Verwaltung des Zoos.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.                                                      4. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich.                                                                                                                      5. Schulen, Kindergärten und andere caritative Einrichtungen können auf Antrag beitragsfreie Fördermitglieder werden. Der Vorstend beschließt bei Antragseingang über den Beitritt. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    2. mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand. Da der Fälligkeitsmonat der Januar eines Jahres ist, tritt der Zahlungsverzug ein am 01. Februar eines Jahres. Der Mitgliedsbeitrag, wird er verspätet gezahlt, muss also spätestens am 30. März eines Jahres beim Verein eingegangen sein. Das Mitglied ist nach dem 1. Januar eines Jahres einmal schriftlich oder auf elektronischem Wege anzumahnen. Die Mahnung muss den Hinweis über den Ausschluss bei Nichtzahlung enthalten.
    3. In Ausnahmefällen, die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden muss, kann eine Ratenzahlung eingeräumt Wird eine Rate nicht gezahlt, erfolgt keine weitere Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. §5 gilt nicht für Fördermitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu entrichten. Soweit bei der Aufnahme in den Verein anteilige Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind, ist der volle angefangene Monat zu berechnen. Das Mitglied erhält über den Mitgliedsbeitrag eine Rechnung. Diese ist binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung bzw. nach dem 1. Januar eines Jahres zu zahlen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereis für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Satzung und die Beitragsordnung werden dem Neumitglied mit der Aufnahmebestätigung übergeben.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und
  • die Aufnahme neuer Mitglieder

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 5 Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode festgesetzt.
3. Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Den Verein vertreten immer zwei Personen gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.                                                                                                                                   7. Vorstandsmitglieder verpflichten sich, spätestens sechs Monate nach Ihrer Wahl ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Wahl dieses Vorstandsmitgliedes ungültig. Der verbleibende Vorstand kann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein in den Vorstand berufen für den die Vorlage dieses Dokumentes ebenfalls gilt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • Festsetzung der Zahl der Beisitzer
  • die Wahl und die Abberufung der Revisoren, e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten halben Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder, wenn bekannt auf dem elektronischen Wege unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angaben der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Dabei gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; des gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eubgekadeb worden ist.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
9. Fördermitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen als Gäste teil.


§ 10 Revisoren

1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für eine Amtszeit von zwei Jahren.
2. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Revisoren im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zweck

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Tierschutzverein Gross-Dortmund e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zugunsten des Dortmunder Zoos zu verwenden hat Die Steuerbegünstigung dieser Körperschaft ist nachzuweisen.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehender Verein wurde in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Dortmund unter VR 6431 am 20.05.2010 eingetragen.

Die vorstehende, geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.03.2014 geändert. Die Änderungen ( § 8 Vorstand, § 10 Revisoren, § 11 Auflösung des Vereins) wurden am 10.04.2014 vom Amtsgericht Dortmund eingetragen.                                                                                                              Dortmund, 14.04.2014

Die vorstehende, geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.04.2017 geändert. Die Änderungen (§1 Name, Sitz, Geschäftsjahrm § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, § 4 Beendigung der Mitgliedschat, § 6 Mitgliedsbeiträge, § 8 Vorstand, § 9 Mitgliederversammlung) wude am 21.06.2017 vom Amtsgericht Dortmund eingetragen
Dortmund, 26.06.2017

Die vorstehende, geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.04.2018 geändert. Die Änderungen (§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins) wurden am 26.07.2018 vom Amtsgericht Dortmund  eingetragen.
Dortmund, 30.07.2018